6. Gewährleistung
6.1. Gewährleistungsansprüche stehen dem Besteller nur zu, wenn er seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
6.2. Schadensersatzansprüche wegen einer garantierten Eigenschaft stehen dem
Besteller nur zu, wenn die Übernahme einer Garantie den Besteller gerade gegen den
eingetretenen Schaden sichern sollte. Andere Schadensersatzansprüche aus
Gewährleistung, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Schäden aus von uns, unseren
gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden Verletzungen des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit, sind ausgeschlossen, wenn uns, unseren gesetz-lichen
Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt, es sei denn,
es handelt sich um vorhersehbare, typische Schäden aus der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten; nicht ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche, wenn uns,
unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
zur Last fallen.
Für Produkte, die wir vereinbarungsgemäß als Neuware liefern, beträgt die
Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Empfang der Ware. Sind von uns verkaufte Produkte nicht
ausdrücklich für den Mehrschichtbetrieb bestimmt worden, so verkürzt sich die
Gewährleistungsfrist im 2-Schicht-Betrieb auf 6 Monate, im 3-Schicht-Betrieb auf
3 Monate. Für Produkte, die wir vereinbarungsgemäß nicht als Neuware liefern, besteht
keine Gewährleistung. Für Schadensersatzansprüche gilt die Bestimmung zur
Gewährleistungsfrist nicht, wenn wir die Haftung nicht ausgeschlossen oder nicht begrenzt
haben.
6.3. Liegt ein von uns zu vertretener Sachmangel vor, hat der Besteller zunächst einen
Anspruch auf Nachbesserung. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl, ist der Besteller
berechtigt, Ersatzlieferung zu verlangen. Kommen wir nach einer vom Besteller gesetzten
angemessenen Frist dem Verlangen auf Ersatzlieferung nicht nach, so ist der Besteller
nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung des
Kaufpreises zu verlangen. Das Rücktrittsrecht steht bei nur geringfügigen Mängeln dem
Besteller nicht zu. Für Schadensersatz gelten die Regelungen unter 6.2. Bei
Minderlieferungen hat der Besteller zunächst einen Anspruch auf Ersatzlieferung. Satz 3
und 5 gelten entsprechend.
6.4. Mangelhafte Gegenstände oder Teile sind auf unser Verlangen hin sorgfältig verpackt
und transportversichert auf unsere Kosten zurückzusenden.
6.5. Unsere Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck,
z.B. Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchswerte, stellen lediglich Beschreibungen bzw.
Kennzeichnungen und keine garantierten Eigenschaften dar; sie sind nur als annähernd
zu betrachten. Branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit nichts anderes
vereinbart ist. Garantierte Eigenschaften müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als
solche bezeichnet werden. Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen
werden, soweit technisch möglich, vermieden. Änderungen im Rahmen des für den
Besteller Zumutbaren, insbesondere wenn sie dem technischen Fortschritt dienen und
soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird, behalten wir uns vor. Lediglich
erhebliche Abweichungen begründen einen Gewährleistungsanspruch gemäß 6.2.
6.6. Gewährleistungsansprüche stehen dem Besteller nicht zu bei: natürlicher Abnutzung;
Beschädigungen, hervorgerufen durch Gewalt oder Verwendung ungeeigneter
Schmiermittel oder Betriebsstoffe, Nichtbeachtung der vorgeschriebenen Maschinenpflege
bzw. der Gebrauchsanweisungen durch den Besteller oder Dritte; fehlerhafter Montage
bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte; fehlerhafte oder ungenügende
Wartung durch den Besteller oder Dritte; ungeeignete Standflächen; eigenmächtig
durchgeführte Reparaturen oder Veränderungen durch den Besteller oder Dritte;
elementare Einflüsse; unübliche äußere Umstände (z.B. zu hohe Feuchtigkeit); anormale
Schwankungen in der elektrischen Spannung; bei Eingriffen, durchgeführt von Personal
oder Unternehmen, die nicht von uns anerkannt wurden; bei Benutzung von Ersatzteilen,
die nicht von uns hergestellt oder genehmigt sind. Soweit Mängel durch die zuvor
beschriebenen Handlungen lediglich vergrößert wurden, beschränkt sich unsere
Gewährleistungspflicht auf den Umfang eines eventuell ursprünglich vorhandenen
Mangels.
6.7. Der Besteller ist verpflichtet, die Regeln der Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene
sowie die Gesetzgebung am Standort der Maschine auf seine Kosten einzuhalten.
7. Haftung
7.1. Schadensersatzansprüche, die nicht auf Gewährleistungsrechten des Bestellers
beruhen, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, gegen uns, unsere
gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen sind ausgeschlossen,
es sei denn, es handelt sich um voraussehbare, typische Schäden aus der Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten oder die Schäden beruhen auf vorsätzlichen bzw. grob
fahrlässigen Pflichtverletzungen durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen. Wesentliche Vertragspflicht bei Kauf- oder Werkverträgen ist die
Lieferung bzw. Herstellung eines mangelfreien Vertragsgegenstandes sowie dessen
Übereignung an den Besteller. Unberührt durch diesen Haftungsausschluss bleiben
Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen zu
vertreten sind.
7.2. Diese Haftungsregelung gilt auch für unsere Beratung in Wort und Schrift und durch
Versuche oder in sonstiger Weise; der Besteller ist insbesondere nicht davon befreit,
selbst die Eignung der Lieferung für die beabsichtigten Verwendungszwecke zu prüfen.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1. Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vor bis alle
bestehenden Forderungen, einschließlich Nebenforderungen, die wir gegen den Besteller
aus unserer Geschäftsverbindung haben, bezahlt sind, und die dafür hergegebenen
Wechsel und Schecks eingelöst sind. Das gilt darüber hinaus auch für künftig entstehende
Forderungen.
8.2. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, wenn der Besteller mit
der Erfüllung der gegen ihn bestehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in
Verzug gerät. Wir sind berechtigt, die sofortige Herausgabe der Vorbehaltsware unter
Ausschluss jeglichen Zurückbehaltungsrechts zu verlangen, es sei denn, es handelt sich
um rechtskräftig festgestellte oder unbestrittene Gegenansprüche. Wir sind berechtigt, die
zurückgenommene Ware freihändig nach Androhung der Verwertung bestens zu
verkaufen und den Erlös unter Abzug der Verwertungskosten gutzuschreiben.
8.3. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist
er verpflichtet, Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig
durchführen und die Kaufsache auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Ansprüche gegen die
Versicherung aus einem die Vorbehaltsware betreffenden Schadensfall werden bereits
jetzt in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Der Besteller hat die
Versicherung von der Forderungsabtretung zu unterrichten.
8.4. Von einer Pfändung oder von jeder anderweitigen Beeinträchtigung unserer
Eigentumsrechte durch Dritte hat uns der Besteller unverzüglich Mitteilung zu machen und
das Eigentumsrecht sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen. Eine
Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware
ist dem Besteller untersagt.
8.5. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von
§ 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- oder verarbeitete Ware gilt als
Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
8.6. Bei Verbindung, Vermischung oder Vermengung mit uns nicht gehörenden Waren
(§§ 947, 948 BGB) steht uns das Miteigentum an der neuen Sache oder Gesamtmenge in
dem Verhältnis zu, in dem der Wert unserer Vorbehaltsware zum Zeitpunkt ihrer
Verbindung, Vermischung oder Vermengung zum Wert der anderen verbundenen,
vermischten oder vermengten Waren stand. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an
der neuen Sache, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass der Besteller uns im
Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten
Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache oder Gesamtmenge Miteigentum an
der neuen Sache oder Gesamtmenge einräumt. Die dabei entstehende neue Sache gilt
als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Besteller verwahrt sie mit
kaufmännischer Sorgfalt für uns und verpflichtet sich, uns die zur Rechtsausübung
erforderlichen Angaben zu machen und uns insoweit Einblick in seine Unterlagen zu
gewähren.
8.7. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang
weiterzuverkaufen. Der Weiterveräußerung steht die Verwendung zur Erfüllung von Werkoder
Werklieferungsverträgen durch den Besteller gleich. Die Forderungen des Bestellers
aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit allen
Nebenrechten an uns abgetreten und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware
ohne oder nach Bearbeitung, Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und ob sie an
einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Ist die abgetretene Forderung gegen
den Drittschuldner in eine laufende Rechnung aufgenommen worden, so bezieht sich die
vereinbarte Abtretung auch auf die Ansprüche aus dem Kontokorrent. Die abgetretenen
Forderungen dienen der Sicherung aller unserer Rechte und Forderungen gemäß 8.1.
8.8. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen nach Verbindung,
Vermischung, Be- oder Verarbeitung verkauft wird, gilt die Abtretung der
Kaufpreisforderung gemäß 8.7 in Höhe des Vertragspreises der Vorbehaltsware an uns
als vereinbart. Erbringt der Besteller zusammen mit dem Verkauf der Vorbehaltsware eine
damit zusammenhängende Leistung und unterscheidet er auf der dem Abnehmer
ausgestellten Rechnung nicht zwischen Vorbehaltsware und der Leistung, berechnet er
also einen Gesamtpreis, ist dieser in Höhe unseres Verkaufspreises an uns abgetreten.
8.9. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder
Werklieferungsvertrages verwandt, so wird die Forderung aus dem Werk- oder
Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im Voraus an uns abgetreten, wie es unter 8.7.
und 8.8. bestimmt ist.
8.10. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus der Weiterveräußerung trotz
der Abtretung ermächtigt. Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der
Einziehungsermächtigung des Bestellers unberührt. Wir werden aber selbst die
Forderungen nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns
gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Wir sind berechtigt, die Befugnis des Bestellers
zur Weiterveräußerung der Vorbehaltware und zur Einziehung der an uns abgetretenen
Forderungen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, wenn der Besteller uns gegenüber in
Zahlungsverzug gerät oder sich aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung seiner
Vermögensverhältnisse in Zahlungs-schwierigkeiten befindet. Wird über das Vermögen
des Bestellers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, jegliche Zahlung
eingestellt, eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO abgegeben oder tritt im
Zusammenhang mit Zahlungsschwierigkeiten ein Wechsel in der Inhaberschaft des
Unternehmens des Bestellers ein, erlischt die Befugnis zur Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware und die Ermächtigung zur Einziehung an uns abgetretener Forderungen
bezüglich der Vorbehaltsware von selbst. Sofern wir die Befugnisse des Bestellers zur
Weitereräußerung der Vorbehaltsware widerrufen haben, oder sie von selbst erloschen ist,
ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsware sofort an uns herauszugeben und uns
selbst oder einem von uns Bevollmächtigten den unmittelbaren Besitz zu verschaffen. In
diesem Zusammenhang ist der Besteller verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen
und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu
machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern die Abtretung
mitzuteilen. Alle durch die Wiederinbesitznahme der Vorbehaltsware entstehenden Kosten
trägt der Besteller.
8.11. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen bleibt auch
bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen
werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich
dann auf die Kontokorrentsaldenforderung.
8.12. Der Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Bestimmungen erlischt, wenn alle
oben unter 8.1. angeführten Forderungen erfüllt sind. Damit geht das Eigentum an der
Vorbehaltsware auf den Besteller über, und die abgetretenen Forderungen stehen ihm zu.
8.13. Übersteigt der realisierbare Wert sämtlicher für uns bestehenden Sicherheiten
unsere Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des
Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
9.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Lieferschein nichts anderes ergibt,
ist unser Firmensitz Erfüllungsort.
9.2. Gerichtsstand ist für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere
aus unseren Lieferungen, nach unserer Wahl Tauberbischofsheim . Dieser Gerichtsstand,
der vor allem auch für das Mahnverfahren besteht, gilt ebenfalls für Streitigkeiten um die
Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Wir sind jedoch berechtigt, den
Besteller auch bei den für seinen Sitz zuständigen Gerichten zu verklagen. Hat der
Besteller seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, so sind wir nach unserer
Wahl außerdem berechtigt, Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag oder über seine
Wirksamkeit ergeben, nach der Vergleichs- und Schiedsgerichtsordnung der
Internationalen Handelskammer, Paris, von einem oder mehreren nach dieser
Schiedsgerichtsordnung ernannten Schiedsrichtern unter Ausschluss der ordentlichen
Gerichtsbarkeit endgültig entscheiden zu lassen. Das Schiedsgericht soll seinen Sitz in
Tauberbischofsheim haben.
9.3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung
des Einheitlichen UN-Kaufrechts (Convention of Contracts for the International Sale of
Goods) ist ausgeschlossen.